Rn 1

Abs 1 der Vorschrift entspricht dem ehemaligen Art 24. Mit der Reform ist die Belehrungspflicht nach Abs 2 hinzugetreten. Die Regelung des Abs 1 gilt nicht nur für den Fall der Klage; sie ist auch auf die Begründung der Zuständigkeit für eine Aufrechnungsforderung anwendbar, soweit für diese eine eigene Zuständigkeit erforderlich ist (EuGH Slg 85, 787). Das umfasst auch die Aufrechnung mit inkonnexen Forderungen (EuGH Slg 85, 787). Art 26 gilt zudem selbst dann, wenn die Parteien eine ausschließliche Zuständigkeitsvereinbarung getroffen haben (EuGH Slg 81, 1671; Slg 85, 787). Eine Abweichung von den ausschließlichen Zuständigkeiten des Art 24 kann auf Art 26 aber nicht gestützt werden; vielmehr ist bei Bestehen einer ausschließlichen Zuständigkeit gem Art 24 die Vorschrift des Art 27 maßgebend. Dagegen werden die Schutzvorschriften des 3.–5. Abschnitts in Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsrechtssachen in Art 26 Abs 1 S 2 nicht genannt. Diese Schutzvorschriften stehen daher, wie heute zugleich aus einem Umkehrschluss aus Abs 2 folgt, einer Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung nicht entgegen (EuGH C-111/09). Ferner schließt auch das Vorliegen einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung das Eingreifen von Art 26 nicht aus (EuGH C-175/15).

 

Rn 2

Besondere räumlich-territoriale Anwendungsvoraussetzungen nennt Art 26 nicht, abgesehen davon, dass ein mitgliedstaatliches Gericht angerufen sein muss. Die Vorschrift ist deshalb auch dann anwendbar, wenn die Parteien an sich die ausschließliche Zuständigkeit eines drittstaatlichen Gerichts vereinbart haben (EuGH C-175/15). Das Erfordernis eines Beklagtenwohnsitzes in einem Mitgliedstaat ist ebenfalls nicht in Art 26 ›hineinzulesen‹. Der Jenard-Bericht (BTDrs VI/1973, 83) scheint zwar nur Beklagte mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat im Blick zu haben. Nach dem Prinzip, dass die Vorschriften der VO keine ungeschriebenen räumlich-territorialen Voraussetzungen kennen, und zur Gleichbehandlung aller Beklagten ist eine Anwendung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz jedoch vorzugswürdig. Dies folgt heute auch aus der Streichung des Wohnsitzerfordernisses in Art 25.

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