Gesetzestext

 

Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff ›Gericht‹ die folgenden Behörden, soweit und sofern sie für eine in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Angelegenheit zuständig sind:

a) in Ungarn, bei summarischen Mahnverfahren (fizetési meghagyásos eljárás), den Notar (közjegyző),
b) in Schweden, bei summarischen Mahnverfahren (betalningsföreläggande) und Beistandsverfahren (handräckning), das Amt für Beitreibung (Kronofogdemyndigheten).
 

Rn 1

Art 3 stellt klar, dass die in der Vorschrift aufgeführten nicht-gerichtlichen Stellen für die Zwecke der VO – und soweit Art 3 das anordnet – als Gerichte behandelt werden.

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