Rn 3

Der Begriff der Anerkennung ist in der Verordnung nicht näher definiert. Der EuGH geht traditionell von einer Wirkungserstreckung (näher zum Theorienstreit Kropholler/v Hein Vor Art 33 Rz 9; Rauscher/Leible Rz 4) dergestalt aus, dass eine nach Art 36 ›anerkannte ausländische Entscheidung grds im ersuchten Staat dieselbe Wirkung entfalten muss wie im Ursprungsstaat‹ (EuGH Rs 145/86 – Hoffmann Rz 11, NJW 89, 663, 664). Hierfür streitet auch Art 54 I UAbs 2 (vgl hierzu Pfeiffer ZZP 14, 409, 427).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?