Rn 1

Vgl hierzu auch § 1112 ZPO, der die Vorschrift sinngemäß wiedergibt und insofern unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Normwiederholung (vgl nur EuGH Rs 272/83 – Kommission/Italien, Slg 1985, 1057) nicht ganz frei von europarechtlichen Bedenken ist. Die Norm steht für eine grundlegende Abkehr vom Modell des Exequaturverfahrens (hierzu eingehend Domej RabelsZ 78 [2014], 509, 510 ff; Geimer, FS Schütze 2015, 109, 110 ff), bei dem erst die von einem inländischen Gericht erteilte Vollstreckbarerklärung Vollstreckungstitel wird. Stattdessen wird die ausländische Entscheidung automatisch auch zur Grundlage der Vollstreckung im Inland (vgl § 794 I Nr 9 ZPO); folgerichtig kann sich der Gläubiger unter Vorlage von ausländischer Entscheidung und zugehöriger Bescheinigung (Art 53) unmittelbar an die Vollstreckungsbehörden des ersuchten Staates wenden (vgl Art 42). Es liegt dann beim Schuldner, Gründe für die Versagung von Anerkennung (Art 45) und/oder Vollstreckung (Art 46) im Rahmen des Verfahrens nach Art 46 ff geltend zu machen. Art 27 EuVTVO räumt dem Gläubiger ein Wahlrecht ein, ob er nach dieser Verordnung oder nach der EuGVO vorgehen will.

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