Rn 20

Das Vorliegen der Versagungsgründe wird nicht vAw, sondern nur auf Antrag (vgl hierzu näher Art 44 Rn 1) geprüft. Das gilt auch für einen Verstoß der ausländischen Entscheidung gegen den inländischen ordre public (anders noch BGH NJW-RR 12, 1013, 1014 [BGH 14.06.2012 - IX ZB 183/09]). Allerdings wird eine rechtsfortbildende Einschränkung für überindividuelle Rechtsgüter erwogen, deren Verteidigung gerade nicht im Interesse eines Antragsberechtigten liegen mag, vgl Pfeiffer, ZZP 14, 409, 426. Berechtigt (iSv Abs 1) ist jeder, der ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung der Anerkennung hat (B/L/A/H Rz 11).

 

Rn 21

Zur Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen des Ursprungsgerichts hinsichtlich seiner Zuständigkeit vgl Rn 18. Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes der VO muss antragsgemäß die Anerkennung versagt werden, insoweit kann nicht auf anerkennungsfreundlicheres autonomes Recht des ersuchten Staates zurückgegriffen werden. Ist die Versagung der Anerkennung ausgesprochen, kann aber unter der Voraussetzung internationaler Zuständigkeit erneut im ersuchten Staat geklagt werden.

 

Rn 22

Für das Verfahren gelten die Art 47 ff entspr sowie für Deutschland (ergänzend) § 1115 ZPO. Die ausschließliche Zuständigkeit weist § 1115 I, II 1 ZPO dem LG zu, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Soweit ein solcher im Inland nicht besteht, ist der subsidiäre Rückgriff auf den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (§ 1115 II 2 ZPO) ggf inoperabel. Für feststellende Entscheidungen erscheint es insoweit sinnvoll, auf den Ort abzustellen, dem das Feststellungsinteresse zugeordnet werden kann (vgl bereits Geimer JZ 77, 213). Die Entscheidung ergeht gem § 1115 IV 1 ZPO in Form des Beschlusses.

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