Zusammenfassung

 

Art. 46 Brüssel Ia-VO0 Die Vollstreckung einer Entscheidung wird auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Artikel 45 genannten Gründe gegeben ist.

A.

I.

1. Versagungssystem der VO.

 

Rn 1

Die Norm erschließt sich im Lichte der Abkehr vom Modell des Exequaturverfahrens. Nach Art 39 wird eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung zum Vollstreckungstitel in den anderen Mitgliedstaaten. Zur Vollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung bedarf es insoweit im Inland keiner Vollstreckungsklausel (klarstellend § 1112 ZPO). Der Vollstreckungsgläubiger kann sich vielmehr unter Vorlage von ausländischer Entscheidung und zugehöriger Bescheinigung (Art 53) unmittelbar an die Vollstreckungsbehörden des ersuchten Staates wenden (vgl Art 42). Es liegt daher beim Schuldner, Versagungsgründe iSv Art 45 durch den Antrag (vgl hierzu näher Art 44 Rn 1) iSv Art 46 gegen die Vollstreckung geltend zu machen, wobei allein das Versagungsverfahren die Vollstreckung nicht automatisch hindert (vgl Art 44). Eine amtswegige Prüfung eines Ordre-public-Verstoßes durch die Vollstreckungsbehörden sieht die VO nach alledem nicht vor. Allerdings werden insoweit rechtsfortbildende Einschränkungen insbesondere für den Fall erwogen, dass eine Vollstreckungsbehörde ein Urteil vollziehen soll, das auf eine nach dem Recht des ersuchten Staates strafbare Maßnahme gerichtet ist (vgl Pfeiffer, ZZP 14, 409, 426).

2. Einwendungen aus dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats.

 

Rn 2

Im Einzelnen ist umstritten, inwieweit neben den Versagungsgründen des Art 45 auch Einwendungen aus dem Recht des ersuchten Staates (auch) im Verfahren nach Art 46 oder nur im Rahmen einer gesonderten Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden können. Vgl hierzu Art 41 Rn 4–5.

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