Zusammenfassung

 

Art. 51 Brüssel Ia-VO(1) Das mit einem Antrag auf Verweigerung der Vollstreckung befasste Gericht oder das nach Artikel 49 oder Artikel 50 mit einem Rechtsbehelf befasste Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist. Im letztgenannten Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb derer der Rechtsbehelf einzulegen ist.

(2) Ist die Entscheidung in Irland, Zypern oder im Vereinigten Königreich ergangen, so gilt jeder im Ursprungsmitgliedstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne des Absatzes 1.

A. Normgegenstand.

 

Rn 1

Eine im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbare Entscheidung (Art 2 lit a) ist Grundlage der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat (vgl Art 38). Sie kann durch einen hiergegen gerichteten Rechtsbehelf im Ursprungstaat ggf noch zu einem Zeitpunkt zu Fall gebracht werden, in dem im ersuchten Staat bereits ein Verfahren nach Art 46 ff anhängig ist. Für diese Verfahren erlaubt Art 51 eine flexible Handhabung des Problems. Setzt das erstinstanzlich mit einem Antrag auf Versagung der Vollstreckung befasste Gericht aus, bedeutet das, dass die Vollstreckung im ersuchten Staat vorerst insoweit möglich bleibt, als keine vollstreckungsbeschränkenden Maßnahmen gem Art 44 getroffen sind. Das Gegenteil kommt in Betracht, wenn ein nach Art 49 befasstes Gericht aussetzt, nachdem zuvor bereits eine Vollstreckungsversagung ausgesprochen worden ist.

B. Ordentlicher Rechtsbehelf.

 

Rn 2

Der autonom auszulegende Begriff des ordentlichen Rechtsbehelfs ist weit zu verstehen; jedenfalls hinreichend ist ein Rechtsbehelf, der die Aufhebung oder Abänderung der anzuerkennenden Entscheidung zur Folge haben kann und für dessen Einlegung eine gesetzliche Frist bestimmt ist, welche durch die Entscheidung selbst in Lauf gesetzt wird (EuGH Rs 43/77 – Industrial Diamond Supplies, NJW 1978, 1107 [BGH 07.12.1977 - IV ZB 30/77]).

C. Verfahrensaussetzung.

 

Rn 3

Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein besonderer Antrag hierauf ist (anders als bei Art 44) nicht Voraussetzung.

D. Sonderregelung für Irland, Zypern und das Vereinigte Königreich.

 

Rn 4

Die Sonderregelung in Abs 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass in den genannten Ländern eine besondere Ausdifferenzierung in ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe nicht entwickelt ist.

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