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Die Gleichbehandlung mit Inländern betrifft Rechte mit einer an die inländische Klägerstaatsangehörigkeit anknüpfenden Zuständigkeitsregel (zB Art 14 franz CC). Diese kann auch von Ausländern in Anspruch genommen werden, ohne dass es auf die Staatsangehörigkeit ankommt. Der Ausländer muss seinen Wohnsitz im Forumstaat haben; ein Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat reicht nicht. Die Regelung nimmt den Staatsangehörigkeitszuständigkeiten ihren diskriminierenden Charakter nur zT: Während exorbitante Gerichtsstände aufgrund von Vermögen (§ 23 ZPO) oder die Zuständigkeit aufgrund einer Klagezustellung im Vereinigten Königreich auch EG-Ausländern offen stehen, können sie von den an die Staatsangehörigkeit anknüpfenden Fora nur unter der Voraussetzung eines dortigen Wohnsitzes Gebrauch machen.

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