Zusammenfassung

 

Art. 68 Brüssel Ia-VO(1) Diese Verordnung tritt im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens von 1968, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich des genannten Übereinkommens fallen und aufgrund der Anwendung von Artikel 355 AEUV von dieser Verordnung ausgeschlossen sind.

(2) Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens von 1968 zwischen den Mitgliedstaaten ersetzt, gelten Verweise auf dieses Übereinkommen als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

 

Rn 1

Soweit keine territoriale Ausnahme nach Art 355 AEU (ex-Art 299 EG) einschlägig ist, ersetzte die Ursprungsfassung der EuGVO (VO [EG] 44/2001) gemäß Art 68 aF mit ihrem Inkrafttreten am 1.3.02 im Verhältnis der damaligen Mitgliedstaaten untereinander das EuGVÜ. Zu diesen zählte Dänemark zwar gem Art 1 III aF nicht; doch gilt seit dem 1.7.07 ein Abkommen mit Dänemark (Abkommen v 19.10.05, ABlEG Nr L 299/62, welches Dänemark am 18.1.07 notifiziert hat). Der zeitliche Geltungsbereich der Neufassung der EuGVO (VO 1215/2012) beginnt am 10.1.15 (Art 81 II). Hiermit geht die Aufhebung ihrer Ursprungsfassung einher (Art 80), wobei die entscheidende intertemporale Abgrenzung beider Fassungen der EuGVO aus Art 66 folgt. Gestützt auf Art 3 II des besagten Abkommens hat Dänemark zuletzt die Teilnahme auch an der Verordnung (EU) 542/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 mitgeteilt (vgl ABl L 240/1 v 13.8.2014). Verweisungen in anderen Rechtsakten auf das EuGVÜ sind kraft der Anordnung in Abs 2 als Verweise auf die EuGVO zu verstehen. Auch sofern die Kompetenz des Verordnungsgebers an Grenzen stößt (insb mit Blick auf Verweisungen im Recht von Drittstaaten und in Übereinkommen), dürfte es regelmäßig dem Sinn der jeweiligen Verweisung entsprechen, diese als dynamische (auch hinsichtlich der Neufassung der EuGVO) zu begreifen, soweit die Rechtsordnung der verweisenden Norm eine solche zulässt.

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