Rn 3
Die §§ 12 ff gelten nur subsidiär ggü bereichsspezifischen Regelungen. Nur soweit diese unvollständig sind, gelten die §§ 12 ff. Andererseits verdrängen die §§ 12 ff als lex specialis die Regelungen des BDSG. Bereichsspezifische Datenschutzregelungen für das Strafverfahrensrecht enthalten die §§ 474–491 StPO. Im Bereich des Zivilrechts fehlt eine entsprechende Regelung.
Rn 4
Diese Lücke wird zT durch die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften über Mitteilungspflichten in Zivilsachen (Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen idF v 1.6.68, Sonderbeilage zum Banz Nr 138/98) geschlossen. Diese MiZi – und entsprechende landesrechtliche Ergänzungen – enthalten Mitteilungspflichten für Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit, die die Mitteilungsermächtigungen der §§ 14 ff berücksichtigen und – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – konkretisieren.
Rn 5
Die Regelungen des zweiten Abschnitts gelten nur für Datenübermittlungen durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit im funktionalen Sinn. Deshalb werden Datenübermittlungen durch den Gerichtsvollzieher nicht von den §§ 12–22 erfasst. Die Bestimmungen gelten aber gem § 13 II ArbGG entsprechend für die Arbeitsgerichte.
Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die §§ 12 ff nicht, da hier keine der Straf- oder Zivilgerichtsbarkeit vergleichbaren allgemeinen Pflichten zur Übermittlung personenbezogener Daten bestehen.
Rn 6
Die Vorschriften gelten für ›öffentliche Stellen des Bundes und der Länder‹ als Mitteilungsempfänger. Dieser Begriff ist in § 2 BGSG definiert. Danach gelten auch Private, die hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, als öffentliche Stellen. Nicht erfasst werden von diesem Abschnitt Mitteilungen an private Dritte.
Als empfangende Stellen von Datenübermittlungen kommen auch öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass bei ihnen ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Regelung in Abs 2 entspricht dem § 15 IV BDSG.
Rn 7
Unter ›Übermittlung‹ ist jede Art der Weitergabe (Aktenübersendung, Brief, Telefon, Fax, E-Mail usw) von personenbezogenen Daten für Zwecke der empfangenden Stelle zu verstehen. Werden Daten an andere öffentliche Stellen aus eigenem Interesse der übermittelnden Stelle übersandt, sind die §§ 12 ff nicht einschlägig (zB Mitteilungen zwischen den Instanzgerichten). Ebenso wenig werden Mitteilungen iRv Aufsichts-, Kontroll- und Weisungsbefugnissen, zur Rechnungsprüfung, Durchführung von Organisationsuntersuchungen sowie Ausbildungs- und Prüfungszwecken von den §§ 12 ff erfasst (vgl § 14 III BDSG).
Rn 8
Nur die von Amts wegen erfolgte Datenübermittlung fällt unter den Geltungsbereich des zweiten Abschnitts. Ersucht eine öffentliche Stelle um die Übermittlung personenbezogener Daten, so ist die Zulässigkeit nicht nach den §§ 12 ff zu beurteilen, sondern nach den jeweiligen bereichsspezifischen Vorschriften (Hambg FamRZ 19, 1730).