Gesetzestext
(1) Das Bundesamt für Justiz nach Maßgabe des Absatzes 2 und die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der Kontaktstellen im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25), die durch die Entscheidung 568/2009/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 35) geändert worden ist, wahr.
(2) Das Bundesamt für Justiz stellt die Koordinierung zwischen den Kontaktstellen sicher.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzuweisen. 2Sie können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.
Rn 1
§ 16a wurde eingefügt durch Gesetz v 23.7.02 (BGBl I, 2850), geändert durch Gesetz v 17.12.06 (BGBl I, 3171) und durch Gesetz v 11.6.2017 (BGBl I, 1607).
Rn 2
Der Europäische Rat hat 2001 die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen beschlossen. Dadurch soll ein weiterer Schritt zur Schaffung eines einheitlichen Rechtsraumes in der Europäischen Union getan werden. Die Entscheidung des Europäischen Rates wird durch § 16a umgesetzt. Sinn des Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen ist die Verbesserung der Informationsmöglichkeiten für die am Europäischen Rechtsverkehr Beteiligten, damit grenzüberschreitende zivilrechtliche Streitigkeiten effizienter vorbereitet und durchgeführt werden können. ›Hauptziel des Netzes ist es, den Personen das Leben zu erleichtern, die mit grenzübergreifenden Rechtsstreitigkeiten konfrontiert sind, dh mit Streitigkeiten, die einen Bezug zu mehr als einem Mitgliedsstaat aufweisen‹ (zitiert aus der Homepage [http://ec.europa.eu/civiljustice/index_de.htm] des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen). Auf dieser Website sind (in deutscher Sprache) die wichtigsten nationalen zivilrechtlichen Verfahrensregelungen der Mitgliedsstaaten (mit Ausnahme von Dänemark), zB über gerichtliche Zuständigkeiten, prozessuale Fristen, die Gewährung von Prozesskostenhilfe usw, zu finden.
Rn 3
Durch Art 4 V des Gesetzes v 17.12.06 (BGBl I, 3171) ging die Zuständigkeit für die Koordination der nach Abs 1 zuständigen Kontaktstellen der Länder vom Generalbundesanwalt auf das neu geschaffene Bundesamt für Justiz über. Diese Koordinationsstelle ist erforderlich, um der in Art 2 II der Entscheidung 2001/470/EG geforderten Sicherstellung geeigneter Koordinationsmechanismen Rechnung zu tragen und als Ansprechpartner für die Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten zu dienen.
Rn 4
Abs 3 schafft die Rechtsgrundlage für die Verordnungen der Länder zur Regelung der Errichtung ihrer Kontaktstellen.