Rn 2

In S 1 wird die Zulässigkeit der Übermittlung verbundener Daten zunächst davon abhängig gemacht, dass diese untrennbar verbunden sind oder die Trennung nur mit einem unvertretbaren Aufwand möglich ist. Wie es zu einer Verbindung der Daten gekommen ist, spielt keine Rolle. Es genügt, dass die zulässigerweise mitzuteilende Information an die Empfangsbehörde weitere Daten umfasst.

 

Rn 3

Im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind an die Unvertretbarkeit des Aufwandes zur Datentrennung strenge Anforderungen zu stellen. Ob ein unvertretbarer Aufwand zur Datentrennung mit der angespannten personellen Situation der Gerichte begründet werden kann, bleibt abzuwarten. Das BVerfG verlangt vom Gesetzgeber organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen, um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu vermeiden (BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83]). Ob dann die Umsetzung dieser Vorkehrungen an der mangelhaften personellen Ausstattung der Gerichte scheitern darf, erscheint zweifelhaft.

 

Rn 4

Auch bei Untrennbarkeit der Daten ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Übermittlung die berechtigten Interessen der betroffenen Person oder des Dritten offensichtlich überwiegt. Dies erfordert eine oftmals schwierige Güterabwägung und kann auch Einfluss auf den Umfang des Aufwandes haben, der dem Gericht zur Datentrennung zugemutet werden kann.

 

Rn 5

S 2 enthält ein absolutes Verwendungsverbot hinsichtlich der ›überschießenden‹ Daten. Diese Daten dürfen von der Empfangsbehörde weder für Entscheidungen oder Maßnahmen verwendet werden, noch ist es ihr gestattet, diese zu speichern, in anderer Weise zu verwenden oder weiterzugeben. Das Verwendungsverbot wird durch Abs 2 Hs 2 eingeschränkt. Danach dürfen ›überschießende‹ Daten der betroffenen Person auch für andere Zwecke verwendet werden, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. Zur Problematik dieser Regelung vgl § 19 Rn 2.

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