Rn 12

Während die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten in § 22 im Einzelnen geregelt ist, fehlt eine ausdrückliche Regelung für die Überprüfung einer verweigerten Auskunftserteilung. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die betroffene Person nach §§ 23 ff die Entscheidung der übermittelnden Stelle überprüfen lassen kann (Kissel/Mayer § 23 Rz 110; L/R/Böttcher § 21 EGGVG Rz 17; KK-StPO § 21 EGGVG Rz 13).

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