Gesetzestext
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(2) Soweit Maßnahmen der Justiz- oder Vollzugsbehörden der Beschwerde oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegen, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach vorausgegangenem Beschwerdeverfahren gestellt werden.
A. Maßnahme.
Rn 1
Der Antrag ist nur zulässig, wenn ein Justizverwaltungsakt (s § 23 Rn 5) erlassen, unterlassen oder der Antrag auf seinen Erlass abgelehnt wurde.
B. Rechtsverletzung.
Rn 2
Der Antragsteller muss schlüssig darlegen, Adressat eines erlassenen Justizverwaltungsaktes zu sein oder (selbst) einen Rechtsanspruch auf Erlass eines konkreten unterlassenen oder abgelehnten Justizverwaltungsaktes zu haben. Ferner muss sich aus dem Antrag die Möglichkeit ergeben, dass dadurch Individualrechte des Antragstellers unmittelbar verletzt wurden. Es ist mindestens erforderlich, dass der Antragsteller – ggf durch Beifügung von Schriftstücken oder durch konkrete Bezugnahme – einen aus sich verständlichen Sachverhalt vorträgt und sein Vorbringen erkennen lässt, welches subjektive Recht verletzt sein soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich durch Auswertung von Akten oder sonstigen Unterlagen selbst erst die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen (BayObLG BeckRS 20, 32246). Eine bloße Beeinträchtigung von persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen gibt noch kein Antragsrecht. Durch eine lediglich wiederholende Verfügung (zB Bestätigung einer Entscheidung nach Gegenvorstellungen) ist der Antragsteller nicht unmittelbar verletzt. Eine unselbständige Organisationseinheit, wie zB ›das Insolvenzgericht‹, kann sich auf eine Verletzung von Individualinteressen nicht berufen (Ddorf NJW 08, 3849).
Rn 3
Stand der Behörde bei Erlass des Justizverwaltungsakts ein Ermessensspielraum zur Verfügung, muss der Antragsteller behaupten, es liege ein Ermessensmissbrauch vor oder die Behörde habe von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht oder den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 3 GG verletzt (BGH NJW 67, 2368). Im Rahmen der Zulässigkeit ist nicht zu prüfen, ob die Angaben im Antrag zutreffen, entscheidend ist nur der schlüssige Vortrag. Die Richtigkeit des Sachvortrags ist eine Frage der Begründetheit des Antrags.
C. Vorverfahren.
Rn 4
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, soweit bundes- oder landesrechtliche Regelungen ein Vorverfahren vorsehen und dieses zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts noch nicht abgeschlossen ist (Hamm NStZ 82, 134; Karstendiek DRiZ 77, 50). Die Beendigung des Vorverfahrens. ist eine Verfahrensvoraussetzung, weil über den Justizverwaltungsakt idF entschieden wird, den er im Vorverfahren erhalten hat. Aus den Formulierungen ›Beschwerde‹ und ›förmlicher Rechtsbehelf‹ darf nicht geschlossen werden, dass das Vorverfahren in einer Rechtsnorm geregelt sein muss. Diese Begriffe sind weit auszulegen (BVerfG NJW 76, 34). Auch Verwaltungsvorschriften der Länder können ein Vorverfahren vorsehen, dessen Durchführung Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist. Dienstaufsichtsbeschwerden und Gegenvorstellungen sind hingegen keine Rechtsbehelfe iSd Abs 2 (BVerfG NJW 76, 34 [BVerfG 28.10.1975 - 2 BvR 883/73]). Das OLG ist zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt, das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung auszusetzen, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, das Vorverfahren nachzuholen (Ddorf JurBüro 93, 743).
Rn 5
Hat der Antragsteller die Frist für das Vorverfahren versäumt und ist deshalb keine Entscheidung der Justizbehörde in der Sache ergangen, ist auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig. Dagegen ist der Antrag zulässig, wenn die Justizbehörde trotz eines verspäteten Antrags im Vorverfahren in der Sache entschieden hat. Gleiches gilt, wenn die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt hat, auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich zu entscheiden (KK-StPO § 24 EGGVG Rz 5).
Rn 6
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. In Ausnahmefällen besteht jedoch die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung (§ 28 Rn 11).