Rn 9

Räumt das Gesetz der Justizverwaltung ein Ermessen bei der Entscheidung oder bei der Frage ein, ob überhaupt eine Maßnahme getroffen wird, ist die Überprüfbarkeit des Verwaltungshandelns entsprechend eingeschränkt. Ermessen bedeutet, dass mehrere Entscheidungen rechtmäßig sein können. Rechtswidrig kann das Handeln der Justizverwaltung nur dann sein, wenn das Ermessen überschritten wurde, vom Ermessen missbräuchlich Gebrauch gemacht wurde oder die Behörde nicht erkannt hat, dass ihr überhaupt ein Ermessen vom Gesetz eingeräumt wurde. In letzterem Fall kann aber die Justizverwaltung eine Begründung nachschieben (Karlsr Justiz 80, 450).

 

Rn 10

Damit das Gericht die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung nachprüfen kann, muss die Behörde in der Begründung des Justizverwaltungsaktes darlegen, wie sie zu der getroffenen Entscheidung gekommen ist. Eine Begründung ist nur dann nicht erforderlich, wenn sich die getroffene Maßnahme aus dem Sachverhalt von selbst ergibt. Fehlt die notwendige Begründung und wird diese auch im Verfahren nicht nachgeholt (s Rn 9), so ist die Entscheidung aufzuheben.

Ein Ermessensmissbrauch liegt dann vor, wenn die Maßnahme mit Erwägungen begründet wird, die dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen, der Sachverhalt nicht vollständig bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wird oder das Handeln der Behörde willkürlich erscheint.

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