Gesetzestext

 

1Das Oberlandesgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. 2Die Vorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 3Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann nicht angefochten werden.

 

Rn 1

Das OLG kann die volle oder tw Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers durch die Staatskasse anordnen. Diese Entscheidung kann auch noch nachträglich getroffen werden (Hamm NJW 71, 209), sie ist nicht anfechtbar. Außergerichtliche Kosten Dritter oder des Antraggegners können nicht erstattet werden (Hamm Rpfleger 74, 228). Wird die Erstattung angeordnet, betrifft dies nur die außergerichtlichen Kosten des gerichtlichen Verfahrens, nicht die außergerichtlichen Kosten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens.

 

Rn 2

Das OLG hat die Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers ist die Ausnahme. Der Erfolg oder – bei Erledigung der Hauptsache – der voraussichtliche Erfolg des Antrags reichen allein nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, wie zB die offensichtliche oder grobe Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Verwaltungshandelns (KG 27.7.01 – 4 VAs 43/00). Von der Kostenerstattung kann aber auch dann abgesehen werden, wenn kaum nennenswerte außergerichtliche Kosten entstanden sind (KG 10.2.98 – 4 VAs 77/97).

Um Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Beschlusstenor oder zumindest in den Gründen klarzustellen, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

 

Rn 3

Da nur auf § 91 I 2 ZPO und nicht auch auf § 91 II ZPO verwiesen wird, muss iRd Kostenfestsetzung (§§ 104 ff ZPO) entschieden werden, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Maßgebend dafür sind insb die rechtliche Problematik und die Gewandtheit des Antragstellers.

 

Rn 4

Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 36 GNotKG.

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