Rn 12

Abs 4 stellt klar, dass die Kosten der Gütestelle zu den Kosten des Rechtsstreits iSd § 91 I, II ZPO gehören. Welche Kosten (Gebühren und Auslagen) bei der Gütestelle für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens entstehen, bestimmen die Länder (vgl Abs 5). Auch die Anwaltskosten, die für die Durchführung des obligatorischen Güteverfahrens anfallen, sind als notwendige Vorbereitungskosten über § 91 I 1 ZPO regelmäßig erstattungsfähig (Köln NJW-RR 10, 431f [OLG Köln 07.10.2009 - 17 W 209/09]). Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für das obligatorische Güteverfahren nicht erforderlich war (BayObLG NJW-RR 05, 724 [BayObLG 29.06.2004 - 1 Z BR 36/04]; Karlsr OLGR Karlsr 08, 761). Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts fällt bei der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens eine Geschäftsgebühr von 1,5 (VV 2303) und bei einer Einigung zusätzlich eine Einigungsgebühr von 1,5 (VV 1000) an. Die Geschäftsgebühr ist zur Hälfte, jedoch höchstens zu 0,75 auf die Verfahrensgebühren eines späteren gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Vorbem 3 VV).

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