Gesetzestext

 

Auf einen Räumungsrechtsstreit, der vor dem 1. September 2001 rechtshängig geworden ist, finden § 93b Abs. 1 und 2, § 721 Abs. 7 sowie § 794a Abs. 5 der Zivilprozessordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung.

 

Rn 1

Die Überleitungsvorschrift des § 24 macht bei Räumungsklagen die Geltung der neuen Kostenverteilungs- und Vollstreckungsschutzregelungen davon abhängig, ob der Rechtsstreit vor oder nach dem 1.9.01 rechtshängig geworden ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?