Rn 4

Gemäß Nr 5 (Berufung), Nr 7 (Revision) und Nr 10 (Beschwerden und Erinnerungen) gilt das alte Recht weiterhin für alle Rechtsmittelverfahren, bei denen vor dem 1.1.02 die mündliche Verhandlung geschlossen (Berufung, Revision) bzw die anzufechtende Entscheidung verkündet (Beschwerde, Erinnerung) worden ist. Für den Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses ist die Einräumung eines Schriftsatzrechts nach § 283 ZPO (BGH NJW 03, 434, 435 [BGH 05.11.2002 - X ZB 22/02]) sowie einer Erklärungsfrist nach gerichtlichem Hinweis gem § 139 ZPO (BGH NJW-RR 03, 1649, 1650 [BGH 22.05.2003 - VII ZB 37/02]) ohne Bedeutung. Nur in schriftlichen Verfahren wird auf den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, abgestellt (Nr 5 S 2, Nr 7 S 2).

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