Rn 7

Nr 4 bestimmte die Höhe des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder iSd § 1612a BGB für eine Übergangszeit bis zum 31.12.08. Ab dem 1.1.09 ist die Vorschrift durch Änderung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs 4 S 1 EStG, auf den § 1612a Abs 1 BGB verweist, obsolet geworden (MüKoZPO/Gruber § 36 Rz 26).

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