Rn 10
Nach Abs 3 S 1 weist das Gericht Personen, die nicht zu dem in Abs 2 abschließend geregelten Kreis gehören, durch unanfechtbaren Beschluss zurück (dazu Holzer/Holzer § 10 Rz 15). Ihre bis zur Zurückweisung vorgenommenen Verfahrenshandlungen sind wirksam.
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