Rn 2

Entspr § 640a II 1 ZPO aF bietet § 100 zahlreiche alternative Anknüpfungen zur weitreichenden Begründung der internationalen Zuständigkeit. Als Anknüpfungspersonen stehen gleichrangig das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der die Beiwohnung bei der Mutter während der Empfängniszeit an Eides statt versichert, zur Verfügung. Vater u Mutter sind dabei sowohl die Personen, denen diese Position nach dem anwendbaren Recht zukommt als auch die Personen, deren rechtliche Vater- oder Mutterschaft festgestellt werden soll (zB Putativvater, Frankf NZFam 20, 181; ausf MüKoFamFG/Rauscher Rz 9 ff). Bei wenigstens einer dieser Personen muss eine der zwei Anknüpfungsalternativen verwirklicht sein. Für die Heimatzuständigkeit der Nr 1 ist die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 98 Rn 6) maßgeblich. Die Aufenthaltszuständigkeit der Nr 2 wird durch den gewöhnl Aufenthalt in Deutschland (§ 98 Rn 7) begründet. Neben diese abschließende Regelung kann nur in Ausnahmefällen eine Notzuständigkeit entspr § 99 I Nr 3 treten (BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 4).

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