Gesetzestext

 

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind

1. Deutscher ist oder
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 101 regelt die internationale Zuständigkeit in Adoptionssachen. Vorrangige internationale Rechtsakte bestehen nicht, da das HAdoptÜ keine internationalen Zuständigkeitsregeln enthält, ebenso wenig das AdWirkG, das in § 5 I 2 AdWirkG auf § 101 verweist (BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 4 ff). Erfasst sind Adoptionssachen iSd § 186, wobei teils eine Beschränkung bzgl Nr 4 vorgeschlagen wird (Musielak/Borth/Borth/Grandel Rz 3), bei ausl Adoptionsstatut alle funktional entspr Verrichtungen (BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 10 f; MüKoFamFG/Rauscher Rz 6 ff – aA Staud/Henrich Art 22 EGBGB Rz 79). Sorgerechtliche Entscheidungen (Rückübertragung nach §§ 1753 III, 1764 IV BGB oder iRd Adoption) unterfallen dagegen § 99 bzw der vorrangigen Brüssel IIa-VO, KSÜ oder MSA (MüKoFamFG/Rauscher Rz 5; Prütting/Helms/Hau Rz 8 – aA Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller Rz 2).

B. Zuständigkeitsregeln.

 

Rn 2

Wie nach § 43b I 1 FGG aF sind gleichrangige Anknüpfungspersonen der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das ›Kind‹, dh der Anzunehmende. Bei Stiefkindadoption genügt Erfüllung der Voraussetzungen durch den Ehegatten (oder Lebenspartner), der bereits Elternteil des Kindes ist (MüKoFamFG/Rauscher Rz 14); dies ist nunmehr (nach BVerfG FamRZ 19, 1061) auf in verfestigter Lebensgemeinschaft lebende Personen zu übertragen (BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 7). Als zuständigkeitsbegründende Anknüpfungsmomente treten die deutsche (nicht notwendig effektive, Ddorf FamRZ 17, 976) Staatsangehörigkeit nach Nr 1 (Heimatzuständigkeit, § 98 Rn 6) u der gewöhnl Aufenthalt in Deutschland nach Nr 2 (Aufenthaltszuständigkeit, § 98 Rn 7) nebeneinander. Diese Kriterien sind abschließend (Jena FamRZ 19, 1075). Die danach weitreichende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte erfasst auch Fernadoptionen. Nichtanerkennung der Entscheidung im Ausland steht der internationalen Zuständigkeit nicht entgegen, kann aber das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen (MüKoFamFG/Rauscher Rz 21 mwN).

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