Rn 3

Dem autonomen § 104 verbleibt daneben nur ein geringer Anwendungsbereich (Schulte-Bunert/Weinreich/Martiny Rz 2). Er erfasst Betreuungssachen iSd § 271, Unterbringungssachen iSd § 312 (mit Ausnahme der Nr 4) u Pflegschaftssachen iSd § 340 Nr 1 für Erwachsene. Ausgenommen sind (wie bereits nach § 70 IV FGG aF) nach III Verfahren betr die freiheitsentziehende Unterbringung (§ 312 Nr 4), die § 105 unterliegen.

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