Gesetzestext

 

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) 1Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. 2§ 107 Abs. 9 gilt entsprechend. 3Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die §§ 2, 4 und 5 des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) 1Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung

1. der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.

2Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

 

Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen.

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) 1Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. 2§ 107 Abs. 9 gilt entsprechend. 3Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) 1Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung

1. der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.

2Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 108 regelt die Anerkennung ausl Entscheidungen, die nicht Ehesachen iSd § 107 oder nach § 1 II AdWirkG eine Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht erfordernde ausländische Adoptionsentscheidungen sind.

I. Vorrangige Rechtsakte.

 

Rn 2

Nach § 97 I 1 in ihrem Anwendungsbereich vorrangige Staatsverträge:

  • Sorgerechtliche Schutzmaßnahmen für Kinder m gewöhnl Aufenthalt in einem Vertragsstaat sind nach dem KSÜ in anderen Vertragsstaaten grds automatisch anzuerkennen, Art 23 ff KSÜ. Für fakultative Anerkennungsfeststellungsverfahren (Art 24 KSÜ) greifen § 32 iVm §§ 16 ff IntFamRVG. Das MSA normiert in Art 7 S 1 MSA eine Anerkennungspflicht für Maßnahmen aus Vertragsstaaten, wobei zu vollstreckende Maßnahmen nach autonomem bzw staatsvertraglichem IZVR anzuerkennen sind (Art 7 S 2 MSA).
  • Die Anerkennung v Sorgerechtsentscheidungen zwischen Vertragsstaaten regeln Art 7 ff EuSorgeRÜ, Ausführungsbestimmungen dazu enthalten § 32 iVm §§ 16 ff IntFamRVG. Die Anerkennung nach anderen Regeln ist nicht ausgeschlossen (Art 19 EuSorgeRÜ).
  • Minderjährigenadoptionen aus HAdoptÜ-Vertragsstaaten werden nach Art 23 ff HAdoptÜ aufgrund Bescheinigung kraft Gesetzes anerkannt. Die Überprüfung der Bescheinigung regelt § 9 AdÜbAG. Ein Anerkennungsfeststellungsverfahren nach § 2 AdWirkG bleibt möglich (AG Düsseldorf FamRZ 18, 1423; Keidel/Dimmler Rz 40).
  • Erwachsenenschutzmaßnahmen aus anderen Vertragsstaaten sind nach Art 22 ff ESÜ grds automatisch anzuerkennen, Details zum fakultativen Anerkennungsfeststellungsverfahren (Art 23 ESÜ) regeln §§ 8 ff ErwSÜAG.
  • Die Anerkennung v Unterhaltsentscheidungen aus Island, Norwegen u der Schweiz richtet sich nach Art 32 ff LugÜ (Grundsatz der automatischen Anerkennung).
  • Unterhaltsentscheidungen aus HaagUntÜ-Vertragsstaaten sind nach Art 19 ff HaagUntÜ anzuerkennen. In Altfällen können noch Art 4 ff HUVÜ maßgeblich sein.

Ferner können bilaterale Anerkennungs- u Vollstreckungsabkommen beachtlich sein (vgl MüKoFamFG/Rauscher § 97 Rz 38, § 108 Rz 8), etwa das deutsch-türkische Nachlassüb v 1929.

 

Rn 3

Nach § 97 I 2 vorrangig zu berücksichtigende europäische Rechtsakte:

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