Rn 8

Das Anerkennungshindernis der Verletzung rechtlichen Gehörs soll als Sonderfall des op die Kenntnis der Beteiligten v Ausgangsverfahren u die Möglichkeit zur Wahrnehmung ihrer Rechte sichern (Keidel/Dimmler Rz 5). Es wird nicht vAw geprüft u ist für den Betroffenen disponibel. Ein stillschweigender Verzicht kann in der Beantragung eines Anerkennungsfeststellungsverfahrens nach § 108 II liegen (Schulte-Bunert/Weinreich/Martiny Rz 32). Bei fehlender Berufung auf Nr 2 kann ggf ein op-Verstoß (Nr 4) in Betracht kommen (BGHZ 189, 87, 92; MüKoFamFG/Rauscher Rz 32).

 

Rn 9

Voraussetzung ist, dass ein Beteiligter (§ 7) sich nicht zur Hauptsache geäußert hat, weil er das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß u rechtzeitig (kumulativ, BGH NJW 19, 2940; Stuttg FamRZ 17, 1518) genug zur Wahrung seiner Rechte erhalten hat. Maßgeblich ist die Urkunde, die das Tätigwerden des im Entscheidungsstaat zuständigen Gerichts auslöst u durch die er erstmals Kenntnis v Verfahren erhält (MüKoFamFG/Rauscher Rz 27 mwN). Die Ordnungsmäßigkeit der Mitteilung bzw Zustellung beurteilt sich nach dem Recht des Entscheidungsstaats (Stuttg FamRZ 17, 1518; BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 22); Verwirkung des Einwands mangelnder Zustellung kann durch grundlose Annahmeverweigerung eintreten (vgl Zweibr FamRZ 05, 997). Für die Bewertung der Rechtzeitigkeit im Einzelfall ist maßgeblich, ob dem Betroffenen ausreichend Zeit zur angemessenen Geltendmachung seiner Interessen blieb (zB BGH NJW 06, 701; BayObLG FamRZ 05, 923; Schulte-Bunert/Weinreich/Martiny Rz 30). Er darf im Ursprungsstaat keine tatsächliche oder rechtliche Erklärung zum Verfahrensgegenstand (bei Neben- u Folgesachen gilt Nr 2 jew separat, MüKoFamFG/Rauscher Rz 31) abgegeben haben, Äußerungen nur zur Verfahrensfragen schaden nicht (etwa Celle FamRZ 14, 142; Schulte-Bunert/Weinreich/Martiny Rz 31). Auch bei späterer Kenntnis v der Entscheidung u Unterlassen der Einlegung v Rechtsmitteln trotz bestehender Möglichkeit ist Nr 2 anwendbar (BGH NJW 19, 2940; München FamRZ 12, 1512; Stuttg FamRZ 17, 1518).

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