Rn 2

Bei Anerkennung nach internationalen Rechtsakten sind deren jeweilige Anerkennungshindernisse maßgeblich.

 

Rn 3

Vorrangige Staatsverträge (§ 97 I 1):

  • Für die Anerkennung nach dem KSÜ zählt Art 23 II KSÜ die Anerkennungshindernisse abschließend auf. Die Anerkennungspflicht nach Art 7 S 1 MSA untersteht dem op-Vorbehalt des Art 16 MSA.
  • Die Anerkennung v Sorgerechtsentscheidungen aus anderen Vertragsstaaten kann unter den Voraussetzungen der Art 8 ff EuSorgeRÜ versagt werden.
  • Eine Adoptionsanerkennung nach HAdoptÜ kann nach Art 24 HAdoptÜ nur versagt werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Kindeswohls dem eng auszulegenden op offensichtlich widerspricht (BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 14).
  • Die Anerkennung nach dem ESÜ unterliegt den abschließenden Versagungsgründen des Art 22 II ESÜ.
  • Die Anerkennung v Unterhaltsentscheidungen aus Island, Norwegen u der Schweiz kann nur nach Art 34 f LugÜ versagt werden.
  • Für die Anerkennung nach HaagUntÜ sind Versagungsgründe in Art 22 HaagUntÜ aufgeführt, das in Altfällen noch relevante HUVÜ enthält sie in Art 5 f HUVÜ. Ausführungsbestimmungen enthalten §§ 57 ff AUG.

Hinzu treten bilaterale Abkommen (§ 108 Rn 2).

 

Rn 4

Vorrangige EU-Rechtsakte (§ 97 I 2):

  • Die Brüssel IIa-VO normiert für ihren Bereich abschließende Anerkennungshindernisse in Art 22 ff Brüssel IIa-VO. Entscheidungen aus anderen Brüssel-IIa-MS sind nur aus den in Art 22 Brüssel IIa-VO (Ehesachen) bzw Art 23 Brüssel IIa-VO (elterliche Verantwortung) aufgezählten Gründen nicht anzuerkennen. Das Verbot der Überprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungs-MS (Art 24 Brüssel IIa-VO) schließt auch die Wertung eines Verstoßes gegen die internationale Zuständigkeit als op-widrig aus (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller Rz 15). Daneben gilt das Verbot der révision au fond (Art 26 Brüssel IIa-VO).
  • Die EuUntVO differenziert zwei Anerkennungsmaßstäbe. Ist der Herkunfts-MS an das HaagUntProt gebunden, sind außerhalb des Nachprüfungsrechts nach Art 19 EuUntVO (fehlendes rechtliches Gehör) keine Anerkennungshindernisse vorgesehen. Für Herkunfts-MS ohne Bindung an das HaagUntProt nennt Art 24 EuUntVO abschließende Anerkennungsversagungsgründe.
  • Die EuErbVO zählt in Art 40 EuErbVO abschließend Anerkennungshindernisse auf, Art 41 EuErbVO normiert das Verbot der révision au fond.
  • Die EuGüVO/EuPartVO enthalten jew in Art 37 EuGüVO/EuPartVO abschließende Anerkennungsversagungsgründe. Art 39, 40 EuGüVO/EuPartVO verbieten die Nachprüfung der internationalen Zuständigkeit bzw die révision au fond.

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