Gesetzestext
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.
A. Zweck der Vorschrift.
Rn 1
S 1–4 schreiben Grundsätze zur Verfahrensvollmacht vor und werden in S 5 durch entsprechende Anwendung der §§ 81–87 ZPO für Umfang, Wirkung, Fortbestand der Vollmacht ergänzt (Begr zu § 11 RegE in BTDrs 16/6308, S 181).
B. Geltungsbereich.
Rn 2
§ 11 gilt für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen, nicht aber für Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 Abs 1 S 1).
C. Einreichung der Vollmacht (S 1, 2).
I. Schriftform.
Rn 3
Nach S 1 ist die Vollmacht schriftlich zu den Verfahrensakten einzureichen. Die Schriftform wird durch notarielle Beurkundung ersetzt (§ 126 Abs 4 BGB); eine öffentliche Beglaubigung ist nicht erforderlich, kann aber bei Zweifeln an der Person des Bevollmächtigten verlangt werden (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 11 Rz 10). Strengere Formvorschriften bestehen für Registeranmeldungen (§ 12 Abs 1 S 1 HGB) und die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft (§§ 1945 Abs 3 S 1, 1955 S 2 BGB). Notare müssen keine Vollmacht vorlegen (§ 15 GBO, § 378 Abs 2 FamFG).
Rn 4
Entsprechend § 160 Abs 2 ZPO kann die Vollmacht auch im Termin zu Protokoll gegeben werden (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 11 Rz 7). Für die schriftliche Nachreichung kann eine Frist gesetzt werden (S 2).
II. Mangelhafte Vollmacht (S 3, 4).
Rn 5
Nach S 3 kann der Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat dies vAw zu berücksichtigen, falls nicht ein Rechtsanwalt oder Notar aufgetreten ist (S 4).
D. Umfang, Inhalt, Wirkung und Erlöschen der Vollmacht.
I. Umfang.
Rn 6
Die Vollmacht ermächtigt zu allen Verfahrenshandlungen einschließlich der Wiederaufnahme (§ 48), Gehörsrüge (§ 44), Zwangsvollstreckung, Bestellung eines Vertreters, Abschluss eines Vergleichs oder Rücknahme des Antrags. Der Umfang der Vollmacht kann entspr § 83 ZPO für Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis beschränkt werden.
Rn 7
Nach § 84 S 1 ZPO können mehrere Bevollmächtigte die Beteiligten einzeln oder gemeinschaftlich vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht steht dem nicht entgegen (§ 84 S 2 ZPO). Die Vollmacht wird durch den Tod des Bevollmächtigten oder Verlust seiner Prozessfähigkeit nicht tangiert (§ 86 ZPO).
II. Wirkung der Vollmacht.
Rn 8
Entsprechend § 85 Abs 1 S 1 ZPO wirken die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Verfahrenshandlungen für und gegen den Vertretenen. Das Verschulden eines Bevollmächtigten steht dem des Vertretenen gleich (§ 85 Abs 2 ZPO).
III. Erlöschen der Vollmacht.
Rn 9
Die Vollmacht erlischt dem Gegner gegenüber erst auf Anzeige (§ 87 Abs 1 ZPO). Die Kündigung im Innenverhältnis ist nicht relevant; der Bevollmächtigte darf bei Kündigung der Vollmacht so lange handeln, bis in anderer Weise für die Wahrung seiner Rechte gesorgt ist (§ 87 Abs 2 ZPO). Vollmachtlose Vertreter können einstweilen zugelassen werden (§ 89 ZPO).