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III nimmt – wie auch § 10 IV 2 – Behörden u juristische Personen des Öffentlichen Rechts v Anwaltszwang nach I, II aus. Das gilt auch vor dem BGH, wobei hier der Vertreter jedoch die Befähigung zum Richteramt haben muss. Hauptanwendungsfall v III sind das JugA u die öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger. Die Befreiung nach III greift nicht, wenn die öffentliche Stelle nicht als Beteiligter, sondern lediglich – zB nach § 5 V 3 AUG – als Bevollmächtigter eines anderen Beteiligten handelt (München FamRZ 15, 1520).

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