Rn 7

§ 569 III Nr 1 ZPO bestimmt allg, dass die sofortige Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle iSv IV Nr 6 iVm § 78 III ZPO erklärt werden kann, wenn für das Verfahren (den Rechtsstreit) in erster Instanz kein Anwaltszwang besteht. Verfahren (Rechtsstreit) idS ist dabei stets das Hauptverfahren u nicht ein Zwischen-/Nebenverfahren, auch wenn in diesem die sofortige Beschwerde eingelegt werden soll. Aus diesem Grund unterliegt zwar das Ablehnungsgesuch als solches gem § 44 I ZPO (iVm § 6 I bzw § 113 I 2), § 114 IV Nr 6, § 78 III ZPO in einem ansonsten dem Anwaltszwang unterfallenden Verfahren (zB Ehescheidung) nicht ebenfalls dem Anwaltszwang; für die sofortige Beschwerde gg einen das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschl (§ 6 II bzw § 113 I 2 iVm § 46 II aE ZPO) gilt dann aber in einem ansonsten dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren (zB Ehescheidung) dennoch der Anwaltszwang (Dresden FamRZ 13, 1920; Frankf NJW-RR 09, 415; Zweibr MDR 08, 102). Während die gg die nach Antragsrücknahme in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren getroffene Kostengrundentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde ebenfalls dem Anwaltszwang unterliegt (Zweibr FamRZ 14, 1393), gilt dies nach §§ 113 I 2, 114 IV Nr 6 iVm §§ 569 III Nr 1, 91a I 1, 78 III ZPO nicht für die Kostenbeschwerde nach übereinstimmender Erledigungserklärung.

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