Rn 2

II, III sind nur auf Endentscheidungen (§ 38 I 1) in Ehe- u Familienstreitsachen (§§ 112, 121) anwendbar. Für fG-Familiensachen, auch als Folgesache, regeln §§ 40 f die Wirksamkeit, ergänzt um die speziellen Wirksamkeitsvorschriften der §§ 209 II (Ehewohnung- u Haushalt), 224 I (Versorgungsausgleich). Im Verbund ist hinsichtlich aller Folgesachen § 148 zu beachten. Die Wirksamkeit v Zwischenentscheidungen in Ehe- (zB § 136) u Familienstreitsachen richtet sich nach § 113 I 2 iVm § 329 ZPO (BTDrs 16/6308, 224).

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