Rn 5
An die Stelle des in Familiensachen nicht geltenden, regelmäßig durch Sicherheitsleistung u Abwendungsbefugnis gekennzeichneten Rechtsinstituts der vorläufigen Vollstreckbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§§ 708 ff ZPO) setzt III 2, 3 in Familienstreitsachen die – nicht selbstständig anfechtbare, sondern nur nach § 120 II 2, 3 beschränkbare (Kobl FamRZ 20, 1936; ThoPu/Hüßtege Rz 13 mwN) – Anordnung der sofortigen Wirksamkeit. Damit ist abw v § 120 II 1 die Vollstreckung vor Rechtskrafteintritt möglich. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (III 2: ›kann‹). Es hat eine Abwägung der konkreten Interessen des Gläubigers an der Erlangung der Leistung u des Schuldners, die Leistung nicht vor rechtskräftiger Feststellung seiner Leistungspflicht erbringen zu müssen, stattzufinden (BTDrs 16/6308, 412). Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit entspricht in ihrer Wirkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung nach § 708 ZPO, sodass es in den dort genannten Fällen idR gerechtfertigt ist, die sofortige Wirksamkeit anzuordnen. Aufgrund ihrer Bedeutung zur Sicherung des Lebensunterhalts soll die sofortige Wirksamkeit bei Unterhaltsleistungen angeordnet werden (III 3). Hiervon kann wiederum abgesehen werden, wenn es dieser Sicherung nicht bedarf, zB bei Unterhaltsrückständen oder bei an öffentliche Leistungserbringer übergegangenen Ansprüchen (BTDrs 16/6308, 412; BGH FamRZ 13, 1731). Die sofortige Wirksamkeit einer Unterhalts-EA muss nicht angeordnet werden, da sie mangels statthaftem Rechtsmittel (§ 57) sofort wirksam u mithin vollstreckbar ist (LG Koblenz FuR 17, 42). Wird ein Versäumnisbeschluss, in dem die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet wurde, nach Einspruch des Schuldners aufgehoben, ist die ZV gem § 775 Nr 1 ZPO einzustellen, ohne dass es in dem aufhebenden Beschl einer Anordnung der sofortigen Wirksamkeit bedarf. Wird der Versäumnisbeschluss aufrechterhalten, muss diese Entscheidung erneut für sofort wirksam erklärt werden, um die ZV fortsetzen zu können (BGH FamRZ 13, 1731). Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit scheidet aus bei einer Familienstreitsache als Folgesache nach § 137 II 1 Nr 2, 4 vor Rechtskraft der Scheidung, weil dort die Entscheidung lediglich für den Fall der Scheidung zu treffen ist; s.a. § 148. Zulässig ist aber die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit m Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (Musielak/Borth/Borth/Grandel Rz 5, 9).