Gesetzestext
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.
A. Entscheidung durch Beschluss.
Rn 1
Der auf alle Familiensachen anwendbare I regelt die Entscheidungsform u schreibt für Familiensachen einheitlich die Beschlussform vor; Urteile gibt es in Familiensachen nicht mehr. I umfasst End- (§ 38 I 1; insoweit bedürfte es § 116 I eigentlich nicht) u Zwischenentscheidungen (§ 58 II; s § 58 Rn 3). Der Entscheidungsinhalt richtet sich nach den – gem § 113 I 1 auch in Ehe- u Familienstreitsachen anwendbaren – §§ 38 f. Für Erlass u Bekanntgabe des Beschl gelten §§ 38 III 3, 41 bzw § 113 I 2 iVm §§ 310 f, 315 III (s § 113 Rn 3), 317 I ZPO.
B. Wirksamkeit der Entscheidung.
I. Anwendungsbereich.
Rn 2
II, III sind nur auf Endentscheidungen (§ 38 I 1) in Ehe- u Familienstreitsachen (§§ 112, 121) anwendbar. Für fG-Familiensachen, auch als Folgesache, regeln §§ 40 f die Wirksamkeit, ergänzt um die speziellen Wirksamkeitsvorschriften der §§ 209 II (Ehewohnung- u Haushalt), 224 I (Versorgungsausgleich). Im Verbund ist hinsichtlich aller Folgesachen § 148 zu beachten. Die Wirksamkeit v Zwischenentscheidungen in Ehe- (zB § 136) u Familienstreitsachen richtet sich nach § 113 I 2 iVm § 329 ZPO (BTDrs 16/6308, 224).
II. Ehesachen.
Rn 3
In Ehesachen (§ 121) tritt die Wirksamkeit der Endentscheidung (§ 38 I 1) aufgrund der ihr häufig innewohnenden rechtsgestaltenden Wirkung m Rechtskraft ein (II). Diese richtet sich nach § 113 I 2 iVm § 705 ZPO u tritt m Ablauf der Einspruch- bzw Rechtsmittelfrist, einschl etwaiger Anschlussrechtsmittelfristen (§§ 66 f, 117 II 1 iVm § 524 II 2 ZPO bzw §§ 144f) ein. Bei Rechtsmittelverzicht gg den Scheidungsausspruch (§ 67 I) ist zur Herbeiführung der Rechtskraft u damit Wirksamkeit der Endentscheidung in der Ehesache zusätzlich ein Anschlussrechtsmittelverzicht nach § 144 (Anfechtung der Scheidung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache) erforderlich. Dieser ist zwecks Beschleunigung des Rechtskrafteintritts in Ehesachen abw v § 67 II schon vor Einlegung des Hauptrechtsmittels zulässig. Ist die Ehesache nicht Gegenstand einer Beschwerde, so ist es – um die Rechtskraft der Ehesache herbeizuführen – nicht erforderlich, auch auf das Antragsrecht nach § 147 zu verzichten. Dagegen ist der Verzicht auf das Antragsrecht nach § 147 notwendig, wenn die Ehesache Gegenstand einer Verbundentscheidung in der zweiten Instanz ist, in dem diese in einer Folgesache die Rechtsbeschwerde an den BGH zugelassen hat (Zö/Lorenz Rz 5).
III. Familienstreitsachen.
Rn 4
Auch Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden erst m Rechtskraft wirksam (III 1), im Verbund gem § 148 ggf auch erst zu einem späteren Zeitpunkt (Rechtskraft der Scheidung). Mit Wirksamkeit tritt Vollstreckbarkeit ein (§ 120 II 1).
IV. Anordnung der sofortigen Wirksamkeit.
Rn 5
An die Stelle des in Familiensachen nicht geltenden, regelmäßig durch Sicherheitsleistung u Abwendungsbefugnis gekennzeichneten Rechtsinstituts der vorläufigen Vollstreckbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§§ 708 ff ZPO) setzt III 2, 3 in Familienstreitsachen die – nicht selbstständig anfechtbare, sondern nur nach § 120 II 2, 3 beschränkbare (Kobl FamRZ 20, 1936; ThoPu/Hüßtege Rz 13 mwN) – Anordnung der sofortigen Wirksamkeit. Damit ist abw v § 120 II 1 die Vollstreckung vor Rechtskrafteintritt möglich. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (III 2: ›kann‹). Es hat eine Abwägung der konkreten Interessen des Gläubigers an der Erlangung der Leistung u des Schuldners, die Leistung nicht vor rechtskräftiger Feststellung seiner Leistungspflicht erbringen zu müssen, stattzufinden (BTDrs 16/6308, 412). Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit entspricht in ihrer Wirkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung nach § 708 ZPO, sodass es in den dort genannten Fällen idR gerechtfertigt ist, die sofortige Wirksamkeit anzuordnen. Aufgrund ihrer Bedeutung zur Sicherung des Lebensunterhalts soll die sofortige Wirksamkeit bei Unterhaltsleistungen angeordnet werden (III 3). Hiervon kann wiederum abgesehen werden, wenn es dieser Sicherung nicht bedarf, zB bei Unterhaltsrückständen oder bei an öffentliche Leistungserbringer übergegangenen Ansprüchen (BTDrs 16/6308, 412; BGH FamRZ 13, 1731). Die sofortige Wirksamkeit einer Unterhalts-EA muss nicht angeordnet werden, da sie mangels statthaftem Rechtsmittel (§ 57) sofort wirksam u mithin vollstreckbar ist (LG Koblenz FuR 17, 42). Wird ein Versäumnisbeschluss, in dem die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet wurde, nach Einspruch des Schuldners aufgehoben, ist die ZV gem § 775 Nr 1 ZPO einzustellen, ohne dass es in dem aufhebenden Beschl einer Anordnung der sofortigen Wirksamkeit bedarf. Wird der Versäumnisbeschluss aufrechterhalten, muss diese Entscheidung erneut für sofort wirks...