Rn 1

Die Rechtsmittel gg eine Endentscheidung in Ehe- (§ 121) u Familienstreitsachen (§ 112) richten sich grds nach den in ihrer Anwendung durch § 113 I 1 nicht ausgeschlossenen §§ 58–75. I enthält jedoch ggü § 65 I, II (nicht ggü § 65 III, IV) vorrangige Regelungen für die Beschwerdebegründung (nicht für die Einlegung der Beschwerde, §§ 63 f). II–IV befassen sich m dem Beschwerdeverfahren u weichen diesbzgl teilw v §§ 66–69 ab. V normiert einen angesichts § 113 I überflüssigen Verweis auf die Wiedereinsetzungsvorschriften der ZPO bzgl der Versäumung der Beschwerde- u Rechtsbeschwerdebegründungsfrist. Da § 117 nach seinem eindeutigen Wortlaut in I–IV nur für Beschwerden gilt, findet er abw v seiner amtl Überschrift nur auf die Anfechtung v Endentscheidungen (§§ 38 I 1, 58 I) Anwendung. Für Beschwerden im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gilt ergänzend § 256. Auf Rechtsmittel in fG-Familiensachen, auch als Folgesache, finden allein §§ 58 ff Anwendung. Im AUG gilt I nur bei Beschwerden nach § 64 AUG, nicht bei solchen gem § 43 AUG (BGH FamRZ 18, 1347; 17, 1705).

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