Gesetzestext
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
A. Normzweck, Norminhalt.
Rn 1
Die Rechtsmittel gg eine Endentscheidung in Ehe- (§ 121) u Familienstreitsachen (§ 112) richten sich grds nach den in ihrer Anwendung durch § 113 I 1 nicht ausgeschlossenen §§ 58–75. I enthält jedoch ggü § 65 I, II (nicht ggü § 65 III, IV) vorrangige Regelungen für die Beschwerdebegründung (nicht für die Einlegung der Beschwerde, §§ 63 f). II–IV befassen sich m dem Beschwerdeverfahren u weichen diesbzgl teilw v §§ 66–69 ab. V normiert einen angesichts § 113 I überflüssigen Verweis auf die Wiedereinsetzungsvorschriften der ZPO bzgl der Versäumung der Beschwerde- u Rechtsbeschwerdebegründungsfrist. Da § 117 nach seinem eindeutigen Wortlaut in I–IV nur für Beschwerden gilt, findet er abw v seiner amtl Überschrift nur auf die Anfechtung v Endentscheidungen (§§ 38 I 1, 58 I) Anwendung. Für Beschwerden im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gilt ergänzend § 256. Auf Rechtsmittel in fG-Familiensachen, auch als Folgesache, finden allein §§ 58 ff Anwendung. Im AUG gilt I nur bei Beschwerden nach § 64 AUG, nicht bei solchen gem § 43 AUG (BGH FamRZ 18, 1347; 17, 1705).
B. Beschwerde in Ehe- und Familienstreitsachen.
I. Statthaftigkeit, Beschwer, Frist, Einlegung.
Rn 2
Die Beschwerde nach §§ 58, 117 ist statthaft gg Endentscheidungen (§ 38 I 1) in Ehe- u Familienstreitsachen, gg. Versäumnisentscheidungen jedoch nur im eingeschränkten Maße gem II 1 iVm § 514 ZPO. Zur Anfechtung der Kostenentscheidung s § 58 Rn 2. Ausgeschlossen ist die Beschwerde gg Entscheidungen, bei denen hinsichtlich der Rechtsmittel ausdr auf §§ 567 ff ZPO verwiesen wird (zB § 113 I 2 iVm § 91a II, § 127 II 1, 269 V ZPO). Beschwer: §§ 59, 61 (s § 59 Rn 2 ff, § 61 Rn 1 ff; s.a. § 511 ZPO Rn 17 ff); trotz insoweit in § 117 nicht erfolgter Bezugnahme gilt auch die Vorschrift des § 511 III ZPO, wonach der Rechtsmittelführer das Erreichen des Mindestbeschwerdewerts glaubhaft zu machen hat, wobei er zur Versicherung an Eides statt nicht zugelassen werden darf (BGH FamRZ 14, 1696; 14, 1100). Zur Zulässigkeit eines zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe eingelegten Rechtsmittels auch ohne formelle Beschwer des Rechtsmittelführers s § 59 Rn 16. Form u Frist: §§ 63 f (s § 63 Rn 1 ff, § 64 Rn 1–6; Adressat ist – auch bei einem VKH-Antrag – das FamG, § 64 I). § 518 ZPO ist trotz Nichterwähnung in § 117 anwendbar als Folge der Anwendbarkeit des § 321 ZPO über § 113 I 2 (s § 113 Rn 3). Es besteht grds Anwaltszwang (s § 114 Rn 2, 3, 5, 8); die Einlegung zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist gem § 64 II 2 in Ehe- u Familienstreitsachen ausgeschlossen. Beschwerde u VKH-Antrag: s § 64 Rn 3 f.
II. Beschwerdebegründung.
Rn 3
Gem I 1 ist in Ehe- u Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde ein bestimmter Sachantrag zu stellen u dieser ist zu begründen. Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will u wie er den Angriff begründet. Da § 117 keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, beurteilt sich nach den allg Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt u ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 III 2 ZPO gelten (s § 520 ZPO Rn 20 ff), auch wenn § 117 I 4 ausdr nicht auf § 520 III ZPO verweist. Anders als in fG-Familiensachen genügt nicht, lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Die Beschwerdebegründung muss demgemäß die Erklärung beinhalten, inwieweit der Beschl angefochten wird u welche Abänderungen beantragt werden. Dies erfordert zwar nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Jedoch hat der Beschwerdeführer sich im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens eindeutig ...