Gesetzestext

 

(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

 

Rn 1

Gem § 119 sind Arrest u einstw Verfügung in Ehesachen ausgeschlossen. In Familienstreitsachen ordnet I 1 die Geltung der Vorschriften über die EA nach §§ 49 ff anstelle der §§ 935 ff ZPO an, jedoch gem I 2 bei Familienstreitsachen iSd § 112 Nr 2, 3 (Güterrechtssachen nach § 261 I u sonstige Familiensachen nach § 266 I) unter Fortgeltung v § 945 ZPO (Schadenersatz, wenn die EA zur Zeit ihres Erlasses ganz oder teilw ungerechtfertigt war oder bei Aufhebung der EA nach § 52 II 3). Damit finden auch § 54 I, II über die Aufhebung oder Abänderung einer EA bzw über die Neubescheidung nach mündlicher Verhandlung sowie § 57 über den Rechtsmittelausschluss Anwendung. Die Anordnung eines Arrests ist gem II in Familienstreitsachen möglich u richtet sich nach §§ 916 ff ZPO. Ein Hauptanwendungsfall ist die Sicherung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs (§ 1385 BGB) oder, nach Zustellung des Scheidungsantrages, des künftigen Zugewinnausgleichs (Celle FamRZ 15, 160). Erforderlich ist dabei, dass zu dem vermeintlichen Zugewinnausgleichsanspruch iE vorgetragen, die Höhe jedenfalls annähernd rechnerisch dargestellt u dass dies zudem glaubhaft gemacht (II iVm §§ 920 II, 294 ZPO) wird (Brandbg FamRZ 15, 1225). Rechtsmittel ist gg einen auf mündliche Verhandlung ergangenen Arrestbeschluss (§ 922 I 1 ZPO iVm § 116 I) die Beschwerde nach § 58 bzw im Fall einer Säumnisentscheidung der Einspruch nach § 113 I 2 iVm § 338 ZPO. Wird der Arrest ohne mündliche Verhandlung verhängt, steht dem Ag gem § 924 I ZPO der Widerspruch zu; wird er ohne mündliche Verhandlung abgelehnt, ist für den ASt die sofortige Beschwerde gem § 567 I Nr 2 ZPO statthaft (KG FamRZ 14, 148; Celle FamRZ 13, 1917; Kobl [13. ZS] FamRZ 13, 1602; Frankf FamRZ 12, 1078; Oldenbg FamRZ 12, 1077; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 495; aA – Beschwerde nach § 58 – Kobl 12.8.20 – 11 UF 395/20; Brandbg FamRZ 14, 1389; München FamRZ 11, 746; Karlsr FamRZ 11, 234). Des Weiteren kann der Schuldner in den Fällen der §§ 926 II, § 927, 934 ZPO die Arrestaufhebung beantragen. Daneben ist für §§ 238, 239 u § 120 I iVm § 767 ZPO kein Raum (Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 494). IÜ s die Kommentierung zu §§ 916 ff ZPO.

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