Rn 4

Beistand kann sein (S 2), wer in durch die Beteiligten selbst betriebenen Verfahren als Bevollmächtigter (§ 10) zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann nach S 3 andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und dafür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Nach S 4 iVm § 10 Abs 5 darf ein Richter des Gerichts, vor dem verhandelt wird, kein Beistand sein. Auch der Beistand hat die Vorschriften der DSGVO zu beachten (Hoffmann ZKJ 20, 249, 250 ff).

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