Rn 16

Greifen die vorhergehenden Gerichtsstände nicht ein, ist weiter auf Nr 4 abzustellen; zuständig ist danach das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser muss im Inland liegen, auch wenn sich dies – anders als noch in § 606 II 2 ZPO aF – nicht mehr aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt (Prütting/Helms/Helms § 122 Rz 30; MüKoFamFG/Lugani § 122 Rz 35; Keidel/Weber § 122 Rz 7; Zö/Lorenz § 122 Rz 15; ThoPu/Hüßtege § 122 Rz 8). Hieran fehlt es, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist (Prütting/Helms/Helms § 122 Rz 30 mwN; Keidel/Weber § 122 Rz 7 mwN).

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