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§ 123 S 1 regelt den Fall, dass bei einem inländischen Familiengericht eine Scheidungssache und bei einem anderen eine andere Ehesache betreffend dieselbe Ehe, insbesondere ein Verfahren wegen Aufhebung der Ehe nach §§ 1313 ff. BGB, anhängig ist. Gem § 124 FamFG wird das Verfahren in Ehesachen durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. Demgegenüber reicht ein Antrag auf Bewilligung von VKH für ein beabsichtigtes Eheverfahren nicht aus. Wird der VKH-Antrag zusammen mit einem Sachantrag in der Ehesache eingereicht, ist von einer Anhängigkeit der Ehesache auszugehen, wenn der ASt nicht eindeutig klarstellt, dass er den Antrag nur im Fall der Bewilligung von VKH stellen will. In diesem Fall ist die andere Ehesache vAw an das Gericht der Scheidungssache abzugeben. Damit soll der Bedeutung des Scheidungsverbundverfahrens (§§ 137 ff) Rechnung getragen werden (BTDrs 16/6308, 227). Da die anderen Ehesachen andere Verfahrensgegenstände haben, kann der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit der Scheidungssache auch dann nicht entgegengehalten werden, wenn sie das zeitlich nachfolgende Verfahren ist (BTDrs 16/6308, 227; MüKoFamFG/Lugani § 123 Rz 3; ThoPu/Hüßtege § 123 Rz 3; Schulte-Bunert/Weinreich/Roßmann § 123 Rz 8).

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