Rn 10
Im Feststellungsverfahren iSv § 121 Nr 3 sind nur die Ehegatten befugt, einen verfahrenseinleitenden Antrag zu stellen. § 129 II 3 verleiht der Verwaltungsbehörde aber auch für diese Verfahren Mitwirkungsrechte wie in einem Eheaufhebungsverfahren.
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