Gesetzestext

 

Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 Absatz 1) gilt entsprechend für Verfahren auf Aufhebung einer Ehe wegen Eheunmündigkeit. Die Anhörung (§ 128) soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden; § 155 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Gericht hört in dem Termin das Jugendamt an, es sei denn, die Ehegatten sind zu diesem Zeitpunkt volljährig.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl I, 2429) mit Wirkung zum 22.7.17 eingefügte Vorschrift (vgl. BTDrs 18/12086, 26) beinhaltet die Geltung des für Kindschaftssachen vorgesehenen besonderen Vorrang- und Beschleunigungsgebots (§ 155 Abs 1) auch für Verfahren zur Aufhebung von Ehen, die unter Verstoß gegen die Vorschrift zur Ehemündigkeit (§ 1303 S 1 BGB) geschlossen worden sind. Bezweckt ist eine Verkürzung der Verfahrensdauer in Ehesachen, die die Aufhebung einer Ehe wegen Eheunmündigkeit zum Gegenstand haben (krit Hüßtege FamRZ 17, 1374, 1379).

B. Die Regelung im Einzelnen.

 

Rn 2

Die Anhörung nach § 128 soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens, also Einreichung des Antrags erfolgen. Gem § 129a S 2 Hs 2 gilt § 155 Abs 2 S 4 und 5 entsprechend. Die Verlegung eines Termins kommt demzufolge nur aus zwingenden Gründen in Betracht. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsantrag glaubhaft zu machen. Das Gericht hat in dem Termin das Jugendamt anzuhören, sofern noch einer der Ehegatten minderjährig ist.

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