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Die Vorschrift ergänzt die in § 124 enthaltenen allgemeinen Vorgaben betreffend den Antrag in Ehesachen für den Antrag im Scheidungsverfahren. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den in Abs 1 enthaltenen Angaben, die zwingend im Antrag enthalten sein müssen und den in Abs 2 aufgeführten Urkunden, die dem Antrag beigefügt sein sollen.

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