Rn 26

Insb zur Vorbereitung eines bezifferten Unterhaltsanspruchs oder aber einer Zugewinnausgleichsforderung kann der ASt den Antragsgegner auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen. Im Verbundverfahren relevante materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen ergeben sich aus §§ 1580, 1605, 1379 BGB oder auch aus § 4 I VersAusglG (auch im Verbund: jurisPK-BGB/Breuers § 4 VersAusglG Rz 31; ausschließlich Geltendmachung im Verbund Hamm 23.2.12 – 6 WF 392/11, juris; FamRZ 13, 806). Auch der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger gem § 4 II VersAusglG gehört dazu, weil dieser an die Stelle eines nicht realisierbaren Anspruchs aus § 4 I VersAusglG tritt (ausdr MüKoFamFG/Heiter § 137 Rz 72; Prütting/Helms/Helms § 137 Rz 41; wohl auch Zö/Lorenz § 137 Rz 22). Im Verbundverfahren können Folgesachen mit einem vorbereitenden Auskunftsantrag als Stufenantrag iSv § 113 I 2 iVm § 254 ZPO anhängig gemacht werden (BGH FamRZ 12, 863; 97, 811; Braunschw FamRZ 12, 892) demgegenüber gehören vorbereitende isolierte Auskunftsansprüche, die nicht im Rahmen eines Stufenantrags geltend gemacht werden, nicht in den Scheidungsverbund, da im Verbund nur Entscheidungen für den Fall der Scheidung zu treffen sind (BGH FamRZ 12, 863; Rz 11; FamRZ 97, 811; Brandbg NZFam 15, 1166; Braunschw FamRZ 12, 892; Oldbg FamRZ 10, 2015 Rz 27). Von den genannten materiell-rechtlichen Auskunftsansprüchen sind die verfahrensrechtlichen Auskunftsansprüche (zB §§ 220, 235, 236) zu unterscheiden, die unberührt bleiben (zB MüKoFamFG/Heiter § 137 Rz 73).

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