Rn 16

Im Verbundverfahren kann nicht nur ein Leistungsantrag auf Zahlung von Unterhalt gestellt werden; zulässig sind auch Abänderungsverfahren gem §§ 238, 239 (mit Wirkung für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung), (negative) Feststellungsanträge oder vollstreckungsrechtliche Verfahren, soweit nicht das Vollstreckungsgericht zuständig ist (Prütting/Helms/Helms§ 137 Rz 31, 35; MüKoFamFG/Heiter § 137 Rz 78; Zö/Lorenz § 137 Rz 13, 16, jeweils mwN).

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