Rn 27

Gem Abs 3 können bestimmte Kindschaftssachen Folgesachen sein; die Aufzählung ist abschließend (Prütting/Helms/Helms § 137 Rz 59). Im Einzelnen handelt es sich um Kindschaftssachen, die die Übertragung (§ 1671 I BGB) oder Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1666, 1666a BGB), das Umgangsrecht (§ 1684 BGB) oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten (§ 1632 I BGB) oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten (§ 1685 II BGB) betreffen.

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