Gesetzestext
(1) Sind außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, werden vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen oder Abschriften diesen nur insoweit mitgeteilt oder zugestellt, als der Inhalt des Schriftstücks sie betrifft. Dasselbe gilt für die Zustellung von Entscheidungen an dritte Personen, die zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind.
(2) Die weiteren Beteiligten können von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung insoweit ausgeschlossen werden, als die Familiensache, an der sie beteiligt sind, nicht Gegenstand der Verhandlung ist.
A. Allgemeines.
Rn 1
Scheidungsverfahren sind höchstpersönliche Angelegenheiten der betroffenen Ehegatten; es können aber auch Dritte beteiligt sein. Die Vorschrift des § 139 soll (wie zuvor § 624 IV ZPO aF) sicherstellen, dass solche Dritte nicht mehr Einblick in das Scheidungsverfahren erhalten als unvermeidbar ist; andererseits sollen die verfahrensbeteiligten Dritten Kenntnis von den für die Wahrnehmung ihres rechtlichen Gehörs erforderlichen Mitteilungen erhalten (vgl BTDrs 7/650, 210 zu § 624 ZPO; BGH FamRZ 98, 1024).
B. Die Vorschrift im Einzelnen.
I. Eingeschränkte Bekanntmachung von Schriftsätzen und Entscheidungen (Abs 1).
1. Weitere Beteiligte (Abs 1 S 1).
Rn 2
In VA-Sachen sind zumindest auch die Versorgungsträger beteiligt. In Kindschaftssachen ist das gemeinsame Kind der Ehegatten beteiligt, weil dessen Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird (§ 7 II; zur Verfahrensfähigkeit vgl § 9 I Nr 3). Daneben ist der für das Kind bestellte Verfahrensbeistand gem § 158 III 2 als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen. Auf Antrag wird das Jugendamt am Verfahren beteiligt (§ 162 II); das Gericht kann gem § 161 I 1 Pflegepersonen als Beteiligte hinzuziehen. In Ehewohnungssachen ist der Vermieter, der Grundstückseigentümer, bei einer Dienst- oder Werkswohnung der Arbeitgeber, evtl ein Dritter, mit dem die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsgemeinschaft steht, zu beteiligen (§ 204), gem § 204 II ist das Jugendamt auf Antrag zu beteiligen (Prütting/Helms/Helms § 139 Rz 2; Zö/Lorenz § 139 Rz 2). In Unterhalts- oder Güterrechtsfolgesachen führt die Beteiligung Dritter zur Abtrennung des Verfahrens nach § 140 I.
2. Dritte Personen (Abs 1 S 2).
Rn 3
Dritte Personen sind alle zur Einlegung eines Rechtsmittels Berechtigten, unabhängig davon, ob sie formell Verfahrensbeteiligte gewesen sind, zB das gem § 162 III 2 unabhängig von seiner Beteiligtenstellung beschwerdeberechtigte Jugendamt (Prütting/Helms/Helms § 139 Rz 3; MüKoFamFG/Heiter § 139 Rz 15).
3. Bekanntmachung von Schriftsätzen und Entscheidungen.
Rn 4
Gem Abs 1 S 1 wird die Vertraulichkeit des Scheidungsverfahrens dadurch gewährleistet, dass Schriftsätze einem beteiligten Dritten nur mitgeteilt werden, soweit sie die Folgesache betreffen, an der er beteiligt ist. Die Beschränkung bei der Übermittlung von Schriftstücken ist zwingend angeordnet und steht nicht im Ermessen des Gerichts (MüKoFamFG/Heiter § 139 Rz 7). Üblicherweise werden Schriftsätze jeweils für eine bestimmte Folgesache gefertigt und in das betreffende Unterheft eingeordnet; auf die Fertigung separater Schriftsätze sollte das Gericht unbedingt hinwirken. Geschieht dies nicht, muss die Geschäftsstelle die Passagen unkenntlich machen, die sich nicht auf die Folgesache beziehen, bevor sie den Schriftsatz herausgibt (Zö/Lorenz § 139 Rz 3). Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften sind nur den in der Beschwerdeinstanz noch beteiligten Dritten zuzustellen.
Rn 5
Gem § 113 I 2 iVm § 317 I 1 ZPO sind Endentscheidungen in Folgesachen weiteren Beteiligten und zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigten Dritten zuzustellen. Neben dem Rubrum und dem gesamten Tenor, der ohnehin öffentlich zu verkünden ist (§ 173 GVG), darf ihnen nur der Teil der Begründung zugeleitet werden, der ihre rechtlichen Interessen betrifft. Deshalb muss der Richter beim Aufbau der Verbundentscheidung berücksichtigen, dass die Entscheidung in den entsprechenden Folgesachen aus sich heraus verständlich sein muss. Es wird empfohlen, den Beschluss so zu gliedern, als ergingen in den Folgesachen, an denen Dritte beteiligt sind, völlig selbstständige Entscheidungen (Zö/Lorenz § 139 Rz 4).
Rn 6
Dem in einer Kindschaftsfolgesache gem § 7 II 1 beteiligten gemeinschaftliche Kind ist gem § 164 S 1 die ergehende Entscheidung mitzuteilen, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist, um ihm die Wahrnehmung seines Beschwerderechts nach § 60 zu ermöglichen; von der Mitteilung der Begründung kann gem § 164 S 2 abgesehen werden, wenn Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Überdies sind dem gem § 9 I Nr 3 verfahrensfähigen Kind auch die in dem Verfahren anfallenden Schriftstücke zu übersenden. Hiervon kann entsprechend § 164 S 2 abgesehen werden (Prütting/Helms/Helms § 139 Rz 5 mwN; MüKoFamFG/Heiter § 139 Rz 13; Bork/Jacoby/Schwab/Löhnig § 139 Rz 2.2).
II. Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (Abs 2).
Rn 7
Das Gericht kann gem § 139 II Dritte auch von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausschließen, soweit die Folgesache, an der sie beteiligt sind, nicht Gegenstand der Verhandlung ist. Die Entscheidung ist in das Ermessen des Gerichts gestellt (›kann‹). Bevor über den Ausschluss entsc...