Gesetzestext
Wird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die Versäumnisentscheidung Einspruch und gegen den Beschluss im Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist zunächst über den Einspruch und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln und zu entscheiden.
Rn 1
Die Vorschrift knüpft unmittelbar an die Regelung des § 141 I 2 an, wonach der Grundsatz der einheitlichen Entscheidung im Verbundverfahren auch dann gilt, wenn in Unterhalts- oder Güterrechtsfolgesachen eine Säumnisentscheidung zu treffen ist (vgl § 142 Rn 4). Enthält eine Verbundentscheidung auch eine Säumnisentscheidung, kann der säumige Beteiligte gegen diese Entscheidung nur Einspruch gem § 113 I 2 iVm § 338 ZPO einlegen, was mangels Devolutiveffekt des Einspruchs zur Folge hat, dass die betroffene Folgesache im Falle der Einlegung dieses Rechtsbehelfs bei dem Familiengericht verbleibt (BGH FamRZ 15, 1277 mwN). Demgegenüber ist hinsichtlich der anderen, nicht durch Säumnisentscheidung entschiedenen, Teile des Verbundbeschlusses das Rechtsmittel der Beschwerde gem §§ 58 ff statthaft. Wird sowohl Einspruch als auch Beschwerde eingelegt, hat dies zur Folge, dass zwei Instanzen zur Entscheidung berufen sind. Um den Verbund auch in der Rechtsmittelinstanz zu erhalten, legt § 143 fest, in welcher Reihenfolge bei einer doppelten Anfechtung vorzugehen ist.
Rn 2
Die Vorschrift bestimmt, dass zunächst vor dem Ausgangsgericht über den Einspruch und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln und zu entscheiden ist. Auf diese Weise soll geklärt werden, ob eine Wiederzusammenführung der verschiedenen Verfahrensteile in der Rechtsmittelinstanz erfolgen kann. Das ist dann der Fall, wenn der zunächst durch Einspruch angefochtene Verfahrensteil ebenfalls in die höhere Instanz gelangt, weil auch gegen die insoweit ergangene Endentscheidung des Ausgangsgerichts Beschwerde eingelegt wird. Solange über den Einspruch und die Versäumnisentscheidung in der beim Ausgangsgericht verbliebenen Streitfolgesache nicht entschieden ist, darf das Verfahren wegen der mit der Beschwerde angegriffenen übrigen Verfahrensteile in der Rechtsmittelinstanz nicht weiter betrieben werden.
Rn 3
Die vorgegebene Reihenfolge ist nur einzuhalten, wenn die gegen die nicht von der Säumnisentscheidung erfassten Teile des Verbundbeschlusses erhobene Beschwerde zulässig ist. Anderenfalls ist diese vom Beschwerdegericht als unzulässig zu verwerfen; es steht fest, dass es aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu einer gemeinsamen Sachentscheidung mit dem zunächst in der ersten Instanz verbliebenen Verfahrensteil kommen kann. Für die Anwendung des § 143 ist kein Bedürfnis (BGH FamRZ 15, 1277; FamRZ 86, 897).