Rn 13

Wird fristgerecht gem § 145 Abs 1 eine Rechtsmittelerweiterung vorgenommen oder ein Anschlussrechtsmittel eingelegt, entsteht eine neue Verfahrenslage, der § 145 Abs 2 Rechnung trägt. Gem Abs 2 S 1 verlängert sich die Frist für eine erneute Rechtsmittelerweiterung oder -anschließung in einer anderen Familiensache um einen weiteren Monat, gerechnet ab dem Ende der ersten Frist. Unterbleibt eine weitere nachträgliche Anfechtung, werden die bislang nicht angefochtenen Teile der Verbundentscheidung rechtskräftig. Wird innerhalb der verlängerten Frist nochmals rechtzeitig durch Rechtsmittelerweiterung oder Anschlussrechtsmittel angefochten, gilt gem Abs 2 S 2 S 1 entsprechend, dh, dass nunmehr in einer dritten Stufe die nachträgliche Anfechtung für die anderen Beteiligten eröffnet ist. Es gelten die Grundsätze der zweiten Stufe. Weitere Stufen sind theoretisch denkbar (FAKomm-FamR/Roßmann § 145 Rz 26; ThoPu/Hüßtege § 145 Rz 20), aber praktisch wohl ausgeschlossen (ThoPu/Hüßtege § 145 Rz 20).

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