Rn 1

Wird der Scheidungsantrag abgewiesen (insb, weil die Voraussetzungen für die Scheidung nicht vorgelegen haben), hat dies gem § 142 II 1 grds zur Folge, dass die Folgesachen gegenstandslos werden. Wird gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt, gelangen die Folgesachen nicht in die höhere Instanz. Allerdings gebietet § 142 I die gleichzeitige Entscheidung der Scheidungssache mit den Folgesachen; dies soll die Vorschrift des § 146 für den Fall gewährleisten, dass die angefochtene Entscheidung aufgehoben wird. § 146 ist sowohl in der Beschwerde- als auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz anwendbar (ThoPu/Hüßtege § 146 Rz 1; Zö/Lorenz § 146 Rz 2). Die Vorschrift ist eine vorrangige Sonderregelung gegenüber § 117 II iVm § 538 II ZPO (Keidel/Weber § 146 Rz 1; ThoPu/Hüßtege § 146 Rz 1).

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