Rn 7

Das Gesetz erfordert einen Zusammenhang zwischen der Teilentscheidung des OLG, die auf die Rechtsbeschwerde hin aufgehoben wird und der weiteren Teilentscheidung, die gem § 147 aufgehoben werden soll. Ausreichend ist ein tatsächlicher Zusammenhang; ein rechtlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich (J/H/AMarkwardt § 147 Rz 3; ThoPu/Hüßtege § 147 Rz 6 mwN). Ein solcher Zusammenhang ist gegeben zwischen einer den Aufenthalt des Kindes regelnden Sorgeentscheidung nach § 1671 I BGB und weiteren Folgesachen, die den Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil voraussetzen, wie zB betreffend das Umgangsrecht (BGH FamRZ 1994, 827 Rz 17), in Unterhaltssachen (BGH FamRZ 1986, 895 Rz 19 f: Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB) oder Ehewohnungssachen (Prütting/Helms/Helms § 147 Rz 4; Keidel/Weber § 147 Rz 4). Ein Zusammenhang besteht auch zwischen einer Entscheidung über den Zugewinnausgleich und solchen nach §§ 1382, 1383 BGB; Ansprüche auf Zugewinn und Unterhalt können sich wegen des Doppelverwertungsverbots gegenseitig beeinflussen (Prütting/Helms/Helms § 147 Rz 4 mwN).

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